Bei oberflächenhydrophoben und ultrahydrophoben (Lotus- oder Abperl-Effekt) Silikonharzfarben ist dies der Fall, da die einzelnen Wassermoleküle verklumpen und sich so als dicke Tropfen auf der Oberfläche sammeln.
Fassadenfarben mit der Nano-Quarz-Gitter Technologie wirken dem aufgrund der Oberflächenhydrophilie (Bedeckung durch einen gleichmäßigen, kaum sichtbaren Wasserfilm) jedoch entgegen und lassen die Flächen schneller abtrocknen. Wassertropfen werden hier gespreizt und fein auf der Oberfläche verteilt.
Das ist richtig! Jedoch müssen die Algen und Pilze direkt mit dieser Alkalität (pH-Wert > 10) in Kontakt treten. Bei Verschmutzungen an der Oberfläche ist dies nicht gegeben, da die Alkalität durch diese abgesperrt wird und gerade Pilze auch bei sehr hoher Alkalität wachsen. Diese nimmt durch die CO2-Aufnahme aus der Luft stetig ab und nach einigen Jahren ist kein ausreichender Schutz mehr gegeben. Eine sichere Gewährleistung des Schutzes vor dem Wachstum von Algen und Pilzen an Fassaden ist hiermit also nicht gegeben.
Denn: Pilze können durch Enzymbildung eine hohe Alkalität aktiv herabsetzen, wodurch auch bei hoher Alkalität ein Bewuchs stattfinden kann.
Stimmt. Jedoch ist auf Fassaden, auf denen keine genügend trockene Oberfläche gegeben ist, eine ausreichende Gewährleistungszusage von 4 (VOB) bzw. 5 (BGB) Jahren durch den Verarbeiter nach heutigem Stand der Technik ohne Wirkstoffe nicht gegeben. Nur Wirkstoffe wie Biozide können hier - wie die Erfahrung der letzten 30 Jahre gezeigt hat - einen sicheren Schutz bieten.
Dies ist grundsätzlich richtig. Jedoch hat der Verarbeiter eine entsprechende Aufklärung gegenüber seinem Kunden zu leisten. Bei veralgten und verpilzten Fassaden oder bei absehbarer Gefahr sollte deshalb entsprechend beraten werden. Hierbei muß die Wirkungsweise einer Veralgung und Verpilzung erläutert werden (bspw. durch die Broschüre „Algen, Pilze, Flechten auf Oberflächen“ des Malerhauptverbandes).
Dabei müssen dem Kunden auch alle Alternativen zum Schutz seines Bauwerks dargelegt werden. Möchte der Kunde diesen Schutz nicht, sollte sich der Verarbeiter dieses schriftlich für eventuelle spätere Reklamationen bestätigen lassen.
Auch wenn durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt im August 2007 (AZ: 14 O 615/05) keine Verpflichtung zur Aufklärung über eine mögliche Veralgung an neu erstellten WDVS, neu erstellten Gebäuden oder Altbeschichtungen ohne sichtbaren Befall besteht, sollte vor einer Verallgemeinerung des Urteils gewarnt werden, da dieses bislang nicht durch eine höhere Instanz bestätigt wurde.
Bei alten Untergründen, die schon einen Bewuchs aufzeigen oder eine Gefahr dafür besteht, muß der Verarbeiter natürlich weiterhin auf entsprechende Überarbeitungsmöglichkeiten hinweisen bzw. seine Bedenken und Hinweise gegenüber der vorgesehenen Ausführung hervorbringen.
Da es generell schwierig ist, einen Befall mit Algen oder Pilzen vorherzusagen, sollte weiter an der Aufklärungs- und Beratungspflicht im bisherigen Umfang festgehalten werden, da der Verarbeiter nur so eventuellen Regressansprüchen entgehen kann.